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   BVerwG, 26.04.2012 - 2 WD 6.11   

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https://dejure.org/2012,11686
BVerwG, 26.04.2012 - 2 WD 6.11 (https://dejure.org/2012,11686)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.2012 - 2 WD 6.11 (https://dejure.org/2012,11686)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 (https://dejure.org/2012,11686)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 7, § 62 Abs. 1
    Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; Berufsförderungsmaßnahme; Fernbleiben vom Dienst; Rückmeldung zum Truppendienst; eigenmächtige Abwesenheit; länger dauernde Abwesenheit; vorsätzliches eigenmächtiges Fernbleiben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 2 Nr 3 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 62 Abs 1 WDO 2002, § 7 SG
    Eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst; länger dauernde Abwesenheit; Freistellung vom Truppendienst; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen

  • Wolters Kluwer

    Diziplinarmaßnahme in Form einer Dienstgradherabsetzung gegen einen Soldaten bei dessen eigenmächtiger Abwesenheit von elf Tagen

  • Wolters Kluwer

    Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme wegen eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten vom Truppendienst; Verfehlung in der Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen; Verletzung der Pflicht zum achtungswürdigen und vertrauenswürdigen Verhalten

  • rewis.io

    Eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst; länger dauernde Abwesenheit; Freistellung vom Truppendienst; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Diziplinarmaßnahme in Form einer Dienstgradherabsetzung gegen einen Soldaten bei dessen eigenmächtiger Abwesenheit von elf Tagen

  • rechtsportal.de

    SG § 17 ; SG § 7 ; WDO § 38; WDO § 58
    Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme wegen eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten vom Truppendienst; Verfehlung in der Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen; Verletzung der Pflicht zum achtungswürdigen und vertrauenswürdigen Verhalten

  • datenbank.nwb.de

    Eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst; länger dauernde Abwesenheit; Freistellung vom Truppendienst; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 616
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 04.05.2011 - 2 WD 2.10

    Soldat auf Zeit (Stabsunteroffizier, jetzt: der Reserve); eigenmächtige

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 WD 6.11
    Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung (vgl. z.B. Urteile vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 WD 2.05 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 50 - und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris m.w.N. - und vom 4. Mai 2011 - a.a.O.).

    Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - m.w.N., vom 13. Januar 2011 - a.a.O. und vom 4. Mai 2011 - a.a.O.).

    Der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen wird aber dadurch verändert, dass das Dienstvergehen in Zusammenhang mit einer Maßnahme der Berufsförderung am Ende der Dienstzeit steht (vgl. Urteil vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - Rn. 40 a.a.O., in Abgrenzung der Berufsförderungsmaßnahme am Dienstzeitende von der ZAW-Maßnahme).

  • BVerwG, 13.01.2011 - 2 WD 20.09

    Dienstvergehen; Bereich der Beschaffung und Materialbewirtschaftung;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 WD 6.11
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris m.w.N. - und vom 4. Mai 2011 - a.a.O.).

    Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - m.w.N., vom 13. Januar 2011 - a.a.O. und vom 4. Mai 2011 - a.a.O.).

  • BVerwG, 04.09.2009 - 2 WD 17.08

    Unrichtige Besetzung der Richterbank; Zentraler Sanitätsdienst;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 WD 6.11
    Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe, sie erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst (vgl. Urteil vom 4. September 2009 - BVerwG 2 WD 17.08 - BVerwGE 134, 379 = Buchholz 450.2 § 13 WD 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2010, 114).

    Für Fälle des vorsätzlichen eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe ist bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bis in den Mannschaftsdienstgrad; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ist das Dienstvergehen so schwerwiegend, dass es regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder den Ausspruch der sonst gebotenen Höchstmaßnahme indiziert (vgl. Urteil vom 4. September 2009 - BVerwG 2 WD 17.08 a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 19.08.2009 - 2 WD 31.08

    Aufhebung eines Urteils; Zurückverweisung der Sache; schwerer Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 WD 6.11
    Ein Fernbleiben von der Ausbildung im Rahmen der Berufsförderung am Ende der Dienstzeit ist grundsätzlich als weniger schwerwiegender Verstoß zu bewerten (vgl. Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 1, und juris Rn. 28 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 23.09.2008 - 2 WD 18.07
    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 WD 6.11
    Die Erkrankung des Kindes und der Druck, den die Lebensgefährtin des früheren Soldaten auf ihn ausgeübt haben mag, begründen keine körperliche oder seelische Ausnahmesituation von solchem Gewicht, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht mehr vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.02.2010 - 2 WD 9.09

    Auswirkung; außerdienstlich; Baumarkt; Beförderungsverbot; Bemessungskriterium;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 WD 6.11
    Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:.
  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 WD 7.08

    S 4-Versorgungsoffizier im Beschaffungswesen; Betrügereien gegenüber der

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 WD 6.11
    Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - m.w.N., vom 13. Januar 2011 - a.a.O. und vom 4. Mai 2011 - a.a.O.).
  • BGH, 18.12.2008 - 4 StR 455/08

    Gebotenheit einer qualifizierten Belehrung nach Belehrungsverstoß bei der

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 WD 6.11
    Das Truppendienstgericht hat auch seine geständigen Einlassungen für die tatsächlichen Feststellungen verwertet, obgleich - wie im Strafprozess - insoweit ein Verwertungsverbot bestanden haben mag (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01 - BGHSt 47, 172 juris Rn. 15 und vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08 - BGHSt 53, 112 - juris Rn. 12 f.).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 WD 6.11
    Auf das Fehlen eines Widerspruches gegen die Verwertung dieser Einlassungen bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitraum kommt es insoweit auch nicht an, weil der frühere Soldat vor dem Truppendienstgericht keinen Verteidiger hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91 - BGHSt 38, 214 juris Rn. 26).
  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 220/01

    Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2012 - 2 WD 6.11
    Das Truppendienstgericht hat auch seine geständigen Einlassungen für die tatsächlichen Feststellungen verwertet, obgleich - wie im Strafprozess - insoweit ein Verwertungsverbot bestanden haben mag (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01 - BGHSt 47, 172 juris Rn. 15 und vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08 - BGHSt 53, 112 - juris Rn. 12 f.).
  • BVerwG, 26.01.2006 - 2 WD 2.05

    Eigenmächtige Abwesenheit von der Truppe; eigenmächtige Abwesenheit von der

  • BVerwG, 11.06.2008 - 2 WD 11.07

    Umzugskostenvergütung; Mietentschädigung; falsche Angaben; Betrug; treues Dienen;

  • BVerwG, 24.01.2018 - 2 WD 11.17

    Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Reserve wegen unerlaubten

    Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35).

    Danach wiegt das Dienstvergehen schwer, obgleich der Dienstherr den früheren Soldaten während des für die Teilnahme an der Berufsförderungsmaßnahme vorgesehenen Zeitraums nicht für den Truppeneinsatz eingeplant hatte (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - juris Rn. 18).

    Auch die vorsätzliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG wiegt schwer (vgl. zu allem: BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 20 und vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - Rn. 30, 33).

    Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 20 und vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - juris Rn. 34).

    Der Senat lässt es in solchen Fällen grundsätzlich bei der Dienstgradherabsetzung bewenden (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 31 m.w.N.).

    aa) Für einen höheren Schweregrad des Dienstvergehens spricht die besondere Dauer des sich über 84 Tage erstreckenden Fernbleibens, womit es sich weit jenseits des dem früheren Soldaten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung i.V.m. § 5 Abs. 1 EUrlV jährlich zustehenden Urlaubszeitraums von 30 Tagen bewegt (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 30, vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 47 Rn. 55 und vom 19. Mai 2015 - 2 WD 13.14 - juris Rn. 42).

  • BVerwG, 16.05.2012 - 2 WD 8.11

    Aufhebung; Zurückverweisung; Pflichtverteidiger; schwierige rechtliche Fragen;

    Hiernach wäre die geständige Einlassung in dieser Vernehmung grundsätzlich nicht verwertbar (vgl. Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 WD 6.11 - Rn. 16 und BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91 - BGHSt 38, 214 = juris Rn. 12, 26 f.).

    Da es in der Folgezeit auch nicht zu einer qualifizierten Belehrung über das Verwertungsverbot bezüglich der Einlassung vom 20. November 2009 gekommen ist, ist auch die Verwertbarkeit der weiteren geständigen Einlassungen des früheren Soldaten rechtlich bedenklich (vgl. Urteil vom 26. April 2012, a.a.O.; BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07 - juris Rn. 54 f. m.w.N. ).

  • BVerwG, 24.05.2012 - 2 WD 18.11

    Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; gefährliche Körperverletzung; körperliche

    Unerheblich ist auch, dass der frühere Soldat trotz der Aufnahme von auf die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme gerichteten Vorermittlungen vor seiner Vernehmung vom 17. Mai 2010 nicht über sein Recht auf Verteidigerkonsultation belehrt worden ist (vgl. dazu Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 WD 6.11 - Rn. 16).
  • BVerwG, 12.02.2015 - 2 WD 2.14

    Fernbleiben vom Dienst; eigenmächtige Abwesenheit; Ausgangspunkt der

    Ob bei einem Fernbleiben über elf Tage hiernach von einem länger dauernden Fernbleiben gesprochen werden kann (so das BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35 Rn. 30), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BVerwG, 12.07.2012 - 2 WD 31.11

    Ordnungsgemäße Bemessung der Disziplinarmaßnahme eines Soldaten bei Begehung

    Zum einen hat der anwaltlich vertretene Soldat einer Verwertung seiner Aussagen erstinstanzlich nicht widersprochen; zum anderen hat das Truppendienstgericht die Ahndung der Körperverletzung nicht auf geständige Einlassungen des Soldaten, sondern allein auf bindende strafgerichtliche Feststellungen gestützt, und der Soldat sich beim Tatkomplex unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst nach ordnungsgemäßer Belehrung geständig eingelassen, nachdem er zuvor nicht ausgesagt hatte (vgl. Urteile vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 WD 34.10 -, vom 26. April 2012 - BVerwG 2 WD 6.11 - Rn. 16, vom 16. Mai 2012 - BVerwG 2 WD 8.11 - und vom 24. Mai 2012 - BVerwG 2 WD 19.11 - Rn. 24).

    Soweit sich der Soldat darüber hinaus das Fernbleiben vom Dienst erschlichen hat, bildet Ausgangspunkt der Zumessungserwägung die Entfernung aus dem Dienstverhältnis deshalb, weil der Soldat nicht nur wiederholt, sondern mit mehr als 11 Tagen auch für einen längeren Zeitraum dem Dienst unerlaubt ferngeblieben ist (Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 WD 6.11 - Rn. 30).

  • TDG Süd, 13.11.2019 - S 5 VL 2/17

    Disziplinarvorgesetzter, Bewilligungsbescheid, Berufsförderungsdienst

    Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung (vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Rn. 19 zum Fall einer unerlaubten Abwesenheit im Zusammenhang mit einer Berufsförderungsmaßnahme).

    Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist (BVerwG, z.B. Urteil vom 26. April 2012 - a.a.O. - Rn. 20).

  • BVerwG, 24.05.2012 - 2 WD 19.11

    Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Soldaten bei Errichtung

    Dessen Bestellung ist etwa dann geboten, wenn die Entfernung aus dem Dienst (Urteil vom 19. Januar 2012 - BVerwG 2 WD 5.11 - juris Rn. 13 f.) oder die prozessual komplexe Frage eines die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen erschütternden Verwertungsverbots im Raum stehen (vgl. Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 WD 6.11 - Rn. 16 sowie vom 16. Mai 2012 - BVerwG 2 WD 8.11 - Rn. 17 f.).

    Gleichwohl erschüttert dies die Schuld- und Tatsachenfeststellungen deshalb nicht, weil der Soldat im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten war und er der Verwertung seines Geständnisses nicht widersprochen hat (vgl. Urteile vom 26. April 2012 a.a.O. und vom 16. Mai 2012 a.a.O. Rn. 17 ff.).

  • BVerwG, 01.12.2022 - 2 WD 1.22

    Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen Verletzung der

    Ungeachtet dessen, ob bezogen auf die anlässlich der Wohnungsdurchsuchung gefertigten Fotoaufnahmen wegen der unterschiedlich betroffenen Rechtsgüter im Straf- und Disziplinarverfahren auch im disziplinargerichtlichen Verfahren tatsächlich ein Beweisverwertungsverbot bestanden hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 2225/08 - BVerfGK 16, 22 sowie vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 - BVerfGE 130, 1 ), hat der Soldat der Verwertung der Fotografien in der Berufungshauptverhandlung erneut nicht widersprochen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - juris Rn. 16 und vom 16. Mai 2012 - 2 WD 8.11 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 3 Rn. 22, sowie grundlegend: BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91 - BGHSt 38, 214 , vom 6. Juni 2019 - StB 14/19 - BGHSt 64, 89 Rn. 27 und vom 11. November 2020 - 5 StR 197/20 - BGHSt 65, 155 Rn. 21 sowie Urteil vom 6. Oktober 2016 - 2 StR 46/15 - BGHSt 61, 266 Rn. 15 f.).
  • BVerwG, 04.12.2014 - 2 WD 23.13

    Aberkennung de Ruhegehalts eines früheren Soldaten aufgrund alkoholbedingten

    aa) Für Fälle des vorsätzlichen eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bis in den Mannschaftsdienstgrad; bei länger dauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit sowie bei Fahnenflucht ist das Dienstvergehen so schwerwiegend, dass es regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder den Ausspruch der sonst gebotenen Höchstmaßnahme - wie vorliegend die Aberkennung des Ruhegehalts - indiziert (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 2014 - 2 WD 20.13 - juris Rn. 70 und vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 27.03.2018 - 2 WD 10.17

    Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen Verletzung von

    Der Senat hat deshalb gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 35).
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